1. Was war die OS‑Plattform?
Die EU-Plattform für Online-Streitbeilegung existierte seit 2016 auf Basis der ODR‑Verordnung (EU Nr. 524/2013). Sie sollte Verbraucher und Unternehmer bei außergerichtlichen Konflikten unterstützen – insbesondere bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen. Unternehmen waren verpflichtet, einen anklickbaren Link in Impressum, AGB und Co. bereitzustellen. Aufgrund technischer Probleme und schlechter Nutzer‑Resonanz kam es in vielen Fällen zu Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Links.
2. Warum wurde sie eingestellt?
Die EU‑Kommission hat am 19. Dezember 2024 die neue Verordnung (EU) 2024/3228 erlassen. Mit ihr wurde die bisherige ODR‑VO aufgehoben und die Plattform endgültig abgeschaltet. Der Hauptgrund: Obwohl zwei bis drei Millionen Besucher pro Jahr verzeichnet wurden, erreichten lediglich rund 200 Fälle pro Jahr tatsächlich eine Schlichtungsstelle – praktisch irrelevant im EU‑Kontext. Ab dem 20. März 2025 wurden keine neuen Beschwerden mehr angenommen; ab dem 20. Juli 2025 war die Plattform vollständig offline und Daten wurden gelöscht.
3. Der Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber
- Bis 19. Juli 2025: Der Hinweis zur OS‑Plattform war formal noch gültig – du solltest ihn weiterführen, aber nicht aktiv bewerben.
- Ab 20. Juli 2025: Alles entfernen! Jeglicher Hinweis oder Link zur OS‑Plattform gilt als irreführend, verstößt gegen das UWG und kann abgemahnt werden
Das Entfernen betrifft Impressum, AGB, E-Mail-Signatur, Footer, Social-Media-Profile und Anbietertexte auf Plattformen wie eBay, Amazon oder Etsy. Selbst deaktivierte oder nicht klickbare Links stellen ein Risiko dar.
4. VSBG-Informationspflicht bleibt bestehen
Nach wie vor musst du laut Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) informieren, ob du zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet bist – zum Beispiel:
- „Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren… teil.“ bei Teilnahme
- „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet… teilzunehmen.“ bei Nicht‑Teilnahme
Diese Hinweise bleiben unverändert erforderlich – auch ohne OS‑Plattform (
5. Was ist mit alten Unterlassungserklärungen?
Viele Unternehmen haben bereits einst eine Unterlassungserklärung zur Einbindung der OS‑Plattform abgegeben. Wenn diese Erklärung weiterhin passt, reicht das bestehende Recht aus; ist sie jedoch nicht an neue Gesetze angepasst, muss sie bis spätestens 20. Juli 2025 gekündigt werden – sonst droht eine Vertragsstrafe, obwohl die Plattform bereits weg ist.
Fazit: Die Abschaltung der OS‑Plattform am 20. Juli 2025 schafft Klarheit – aber Handlungsbedarf: Fehlende Updates bei Impressum, AGB & Co. können jetzt teuer werden. Achte darauf: Entfernen ja – Transparenzpflicht nach VSBG nein.
Jetzt handeln lohnt sich!
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